Ab dem Inkrafttreten dieses Studienplans sind die Studierenden berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschliessen (Siehe § 80 (2) UniStG).
Wird ein Studienabschnitt nicht rechtzeitig abgeschlossen, ist der/die Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt.