Die Beurteilung des Studienerfolgs gemäss § 45 (1) UniStG 1997 erfolgt für die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen nach (1) bis (8) sowie für die Magisterarbeit mit den Noten ``sehr gut'' (1) bis ``nicht genügend'' (5). Besonders ausgewiesene Lehrveranstaltungen werden mit ``mit Erfolg teilgenommen'' bzw. ``ohne Erfolg teilgenommen'' beurteilt.